Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit
Der MDK Westfalen-Lippe stellt die Pflegebegutachtung auch in Zeiten der Corona-Pandemie sicher. Die Begutachtung wird nicht bei einem Hausbesuch, sondern im Rahmen eines Fragebogens und eines strukturierten Telefoninterviews durchgeführt.
Sie erhalten von uns einen Termin zur Pflegebegutachtung, wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben. Diesen Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse bzw. bei der Pflegekasse der Person, für die Sie stellvertretend Leistungen beantragen möchten. Ihre Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse eingerichtet. Die Pflegekasse beauftragt den MDK, ein Gutachten zu erstellen. Durch die Begutachtung wird geklärt, inwieweit Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Begutachtung in den Zeiten der Corona-Krise
Der MDK Westfalen-Lippe stellt auch während der Corona-Krise die Pflegebegutachtung sicher. Statt eines Hausbesuchs führen unsere Gutachterinnen und Gutachter bis vorerst 28. Februar 2021 eine Begutachtung auf Basis von vorliegenden Informationen (schriftliche Unterlagen) und eines strukturierten Telefoninterviews durch, dessen Basis ein Fragebogen bildet, den Sie vorab zugeschickt bekommen. Sie können ihn aber auch auf dieser Seite herunterladen (hier klicken). Der Fragebogen hilft Ihnen, sich auf das Gespräch vorzubereiten. An diesem Telefongespräch darf selbstverständlich neben dem Antragssteller auch die Pflegeperson oder der pflegende Angehörige teilnehmen.
Hotline für Fragen zur Pflegebegutachtung in Coronazeiten
Sie haben Fragen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und dem aktuellen Verfahren der Pflegebegutachtung während der Corona-Pandemie? Der MDK Westfalen-Lippe hat für Sie eine spezielle Hotline geschaltet.
Pflegefachkräfte aus unserem Gutachter-Team beantworten Ihre Fragen rund um die Pflegebegutachtung und unseren Maßnahmen in dieser besonderen Zeit.
Das Expertentelefon ist unter der Rufnummer 0231/9069-212 montags bis donnerstags von 8 bis 16.30 Uhr und freitags von 8 bis 15.30 Uhr für Sie besetzt.
Erste Antworten auf weitere häufig gestellte Fragen finden Sie hier auf dieser Seite.
Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihren Alltag nicht länger vollkommen selbstständig bewältigen können und deshalb pflegerische Unterstützung brauchen. Die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen kann in verschiedenen Lebensbereichen eingeschränkt sein. Um genau zu bestimmen, wieviel Unterstützung eine Person braucht, werden die nachfolgenden sechs Bereiche begutachtet:
1.Mobilität
Wie selbstständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern? Kann er z. B. eine stabile Sitzposition halten? Kann er Treppen steigen?
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, zum Beispiel ängstliches oder aggressives Verhalten?
4.Selbstversorgung
Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag selbst versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?
5.Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Welche Unterstützung wird benötigt beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen? Zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Dialyse, Beatmung?
6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie selbstständig kann der Mensch den Tagesablauf bewusst gestalten, Interessen nachgehen oder Kontakte pflegen?
Aufgrund der Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt dann bei Pflegebedürftigkeit die Zuordnung zu einem von fünf Pflegegraden.
Antragstellung
Sie können für sich selbst einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen oder stellvertretend für eine andere Person bei deren Pflegekasse, sofern Sie dazu bevollmächtigt sind.
Der Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind automatisch Mitglied der entsprechenden Pflegekasse. Jede schriftliche oder telefonische Mitteilung an die zuständige Pflegekasse mit dem Wunsch nach einer geregelten Pflegeleistung wird als Antrag gewertet. Der Zeitpunkt des Antrags ist für den Leistungsbeginn entscheidend. Der Leistungsbescheid wird von der Pflegekasse erstellt.
In besonders dringenden Fällen, zum Beispiel wenn Sie unmittelbar nach einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt auf Unterstützung angewiesen sind, kann der MDK für Sie ein Pflegegutachten nach Aktenlage erstellen. Die persönliche Begutachtung erfolgt dann nach Ihrer Entlassung.
Ich habe einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt. Wie geht es weiter?
Wenn Sie Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse beantragt haben, beauftragt diese den MDK, ein Gutachten zu erstellen. Der MDK setzt sich daraufhin mit Ihnen schriftlich oder telefonisch in Verbindung, um einen Termin für ein Telefongespräch zur Pflegebegutachtung zu vereinbaren.
Besonders hilfreich ist es, wenn an der Pflegebegutachtung auch Personen teilnehmen, die Sie pflegerisch unterstützen. Das können Angehörige, Freunde oder Nachbarn sein. Sofern Sie gesetzlich betreut werden, sollte auch diese Person anwesend sein.
Legen Sie bitte – falls vorhanden – Berichte Ihres Hausarztes, von Fachärzten oder den Entlassungsbericht aus der Klinik bereit. Bitte haben Sie Ihren aktuellen Medikamentenplan zur Hand.
Wie wird eine Pflegebegutachtung in Zeiten des Coronavirus durchgeführt?
Aufgrund der erneut gestiegenen Infektionszahlen hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Landesregierungen verlängerte und weitergehende Kontaktbeschränkungen beschlossen. Ziel ist, die Infektionszahlen zu senken, um die zweite Pandemiewelle einzudämmen. Daher werden bis zum 28. Februar 2021 regelhaft keine persönlichen Hausbesuche zur Feststellung des Pflegegrades stattfinden. Stattdessen erfolgt die Pflegebegutachtung auf Basis der vorliegenden Unterlagen und eines ergänzenden Telefoninterviews mit dem Pflegebedürftigen und den Bezugspflegepersonen. Dadurch sind sowohl der Infektionsschutz der besonders gefährdeten Pflegebedürftigen als auch ein zeitnaher Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung und die damit verbundene Versorgung sichergestellt.
Sobald die persönlichen Hausbesuche wieder möglich sind, werden diese zum Schutz der Versicherten und der Gutachterinnen und Gutachter unter strengen Hygiene- und Schutzmaßnahmen erfolgen. Diese Maßnahmen sind im Hygienekonzept der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste beschrieben (Download: hier klicken).
Hat das Ergebnis auch nach Ende der derzeitigen Lage Bestand oder muss dann noch eine Pflegebegutachtung mit Hausbesuch durchgeführt werden?
Das Ergebnis hat auch nach Ende der derzeitigen Lage Bestand. Ist eine endgültige Empfehlung und direkte Inaugenscheinnahme des Versicherten nicht möglich, empfehlen unsere Gutachterinnen und Gutachter eine Wiederholungsbegutachtung nach Ende der Pandemie im Hausbesuch.
Dürfen Angehörige und Pflegepersonen bei dem Gespräch anwesend sein?
Angehörige und Pflegepersonen werden sogar explizit darum gebeten, sich an der Begutachtung zu beteiligen. Wenn Sie Ihre Angehörigen aufgrund der empfohlenen Schutzmaßnahmen, nicht mehr besuchen können, wird der Gutachter mit dem Versicherten und dessen Angehörigen separate Telefongespräche führen. Um uns Ihre Telefonnummer mitzuteilen, rufen Sie einfach die auf dem Ankündigungsschreiben hinterlegte Nummer an.
Was ist, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ein Telefongespräch zu führen?
Wenn der Versicherte nicht in der Lage ist zu telefonieren, wird die Gutachterin/der Gutachter das Gespräch mit der Pflegeperson oder einem Angehörigen führen. Bitte teilen Sie uns dazu Ihre Telefonnummer mit, sollte Sie von der des Versicherten abweichen.
Darf das Gespräch vom Versicherten aufgezeichnet werden?
Ein Mitschnitt des Gesprächs ist nicht erlaubt und würde gegen Personen- und Datenschutzrechte verstoßen.
Zeichnet der MDK Westfalen-Lippe das Gespräch auf?
Ein Mitschnitt des Gesprächs ist nicht erlaubt und würde gegen Personen- und Datenschutzrechte verstoßen.
Was passiert nach dem Gespräch mit dem Fragebogen?
Der Fragebogen verbleibt bei Ihnen. Nehmen Sie ihn gerne zu Ihren Unterlagen.
Wann erfahre ich das Ergebnis der Pflegebegutachtung?
Das Ergebnis erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse. Zu der Bearbeitungszeit bei der Pflegekasse können wir leider keine Angaben machen.
Fairer Hinweis: Die 25-Arbeitstage-Frist bis zu der die Pflegekasse dem Antragssteller nach Eingang seines Antrags das Ergebnis mitteilen muss, ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Was ist, wenn ich mit dem Ergebnis nicht einverstanden bin?
Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie bei Ihrer Pflegekasse dagegen Widerspruch einlegen. Hierbei handelt es sich um das reguläre Verfahren.
Kann man mit einem Telefoninterview überhaupt zuverlässig den Pflegebedarf ermitteln?
Die Empfehlungen im Gutachten basieren auf dem gemeinsamen Gespräch und den durch die Versicherten und deren Angehörige/Pflegepersonen gemachten Aussagen und Beschreibungen. Dabei werden auch Inhalte von Arztbriefen, Krankenhausentlassberichten usw. mit Ihnen besprochen und miteinbezogen. Handelt es sich um ein Folgegutachten werden wir die Inhalte der vorliegenden Gutachten miteinbeziehen. Bei Bedarf wird die Gutachterin/der Gutachter eine Wiederholungsbegutachtung nach einem angemessenen Zeitraum im häuslichen Umfeld empfehlen.
Was können Blinde tun, die den Fragebogen nicht lesen können?
Nach Möglichkeit füllen Sie den Fragebogen mit einer Vertrauensperson aus. Ist dies nicht möglich, ist dies nicht schlimm. Die Gutachterin/der Gutacher wird im Gespräch alle Fragen mit der Versicherten/dem Versicherten durchgehen.
Warum wird der Fragebogen vorab verschickt?
Der Fragebogen dient dazu, dass Sie sich bestmöglich auf das Gespräch mit unserer Gutachterin/unserem Gutachter vorbereiten können.
Ich verstehe einige Fragen nicht. Wo finde ich Erklärungen?
Wenn Sie den Fragebogen allein nicht ausfüllen können, wirkt sich dies nicht negativ auf die Begutachtung aus. Die Gutachterin/der Gutachter wird im Gespräch alle Fragen mit Ihnen durchgehen.
Was passiert mit meinem Antrag wenn ich keine telefonische Befragung/Begutachtung möchte?
Wird eine Gutachtenerstellung über das Telefoninterview abgesagt, wird der Auftrag an die Pflegekasse zurückgegeben mit der Bitte um Neubeauftragung nach Abklingen der Pandemie. Das zeitliche Ausmaß kann zur Zeit leider nicht benannt werden.
Mit wem wird das Gespräch geführt wenn mein Angehöriger in einer stationären Einrichtung lebt?
Wir rufen in der Einrichtung an und führen das Gespräch mit einer der Pflegefachkräfte.